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AGB

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der X-NRW GmbH („Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Ausführung der Lieferungen oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
    Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die X-NRW GmbH sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der X-NRW GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der X-NRW GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Die Angestellten der X-NRW GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise

Soweit nicht anders vereinbart, hält sich die X-NRW GmbH an die in ihren Angeboten angegebenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der X-NRW GmbH genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Lieferungen und Leistungen, für die keine Preisvereinbarung getroffen wurde, werden nach den „Allgemeinen Montagesätzen“ der X-NRW GmbH abgerechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Termin und/oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der X-NRW GmbH die Vertragserfüllung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen, hat die X-NRW GmbH nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeitsaussperrungen, Pandemie du ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt und behördlichen Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten auftreten. Die X-NRW GmbH ist berechtigt, vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer des Hinderungsgrundes zzgl. einer angemessenen Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten zu verschieben oder ganz oder teilweise von Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die X-NRW GmbH von Ihren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die X-NRW GmbH nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
  4. Die X-NRW GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistung jederzeit berechtigt.

§ 5 Leistungspflicht

Die X-NRW GmbH ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.

§ 6 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der X-NRW GmbH 10 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Der Vertragspartner der X-NRW GmbH ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  3. Wenn die X-NRW GmbH Hardware liefert und es keine vertraglichen Vereinbarungen über die Installation der gelieferten Hardware gibt, müssen alle Rechnungen spätestens 10 Tage nach Auslieferung der Hardware ohne Abzug bezahlt sein.
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsfirst ist die X-NRW GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.
  5. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und die X-NRW GmbH offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigt.

§ 7 Gewährleistung

Soweit der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, gilt eine Gewährleistungszeit von einem Jahr als vereinbart. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die X NRW GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Als Haftungshöchstbeträge gelten die jeweils über die Betriebshaftpflicht versicherten Summen für Personen-, Sach-, Vermögens- und Bearbeitungsschäden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die X-NRW GmbH behält sich das Eigentumsrecht an gelieferten Waren bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Das gilt auch für einen etwaigen Kontokorrentsaldo zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der X-NRW GmbH gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Besteller wird stets für die X-NRW GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der XNRW GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die X-NRW GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Forderung an die X-NRW GmbH ab. Im Falle der Vertragsverletzung durch den Besteller, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, ist die X-NRW GmbH berechtigt, die Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen.

§ 10 Urheberrecht

Liefert die X-NRW GmbH Software und/oder Steuerungspläne, sind diese urheberrechtlich geschützt und können nur mit schriftlicher Genehmigung der X-NRW GMBH anderweitig genutzt und geändert werden.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der X-NRW GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.